1) Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.06.2019 verabschiedet.
2) Die Gemeinschaft legt ihr Hauptaugenmerk auf die Feierlichkeiten rund um das jährlich stattfindende Pfingsthandballturnier des SGHN / (SC Gut Heil Neumünster).
3) Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung von Spaß, Freundschaft und Schwachsinn.
4) Das Geschäftsjahr geht von Pfingsten bis Pfingsten des Folgejahres. Der Sonntag und Montag zählen daher zu beiden Geschäftsjahren.
§2 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person (m/w/d) erwerben, die gewillt ist, den Gemeinschaftszweck zu fördern und der Meinung ist, würdig zu sein. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Über die Höhe des Einstands entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung eingehen. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der Gemeinschaft verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere gemeinschaftsschädigendes Verhalten, vorliegt.
3) Die Gemeinschaft finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder. Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Mindestens die Hälfte des Jahresbeitrags muss bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bezahlt sein, der volle Jahresbeitrag ist bis spätestens 6 Wochen vor dem Turnier zu entrichten. Alternativ ist die Zahlung einer monatlichen Rate möglich.
4) Eine gesonderte Form der Mitgliedschaft ist die stille Mitgliedschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass dieses Mitglied kein Stimmrecht besitzt. Jedoch wird der Jahresbeitrag gezahlt und die Annehmlichkeiten des Hauses beim Turnier werden zur Verfügung gestellt. Durch eine stille Mitgliedschaft können die in §5 verabschiedeten Regeln einzelvertraglich für das Mitglied angepasst werden.
5) Die Mitgliederversammlung kann nach vorherigem Antrag einen Praktikanten ernennen. Dieser hat die Pflichten eines stillen Mitglieds und nimmt zusätzlich am Turnierwochenende die Rolle des Jüngsten ein.
§3 Mitgliederversammlung
1) Alle Aufgaben werden demokratisch durch die Mitgliederversammlung vergeben.
2) Stimmberechtigt sind alle festen Mitglieder der Haus-5-Gemeinschaft sowie die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für den Zeitraum des Turniers bezieht sich die Anzahl auf die am Turnier teilnehmenden Mitglieder. Sollte in dringenden Notfällen eine Entscheidung von Nöten sein, so kann auch eine von der Zahl her nicht beschlussfähige Anzahl an Mitgliedern einstimmig Entscheidung treffen, vorher müssen aber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Beschlussfähigkeit herzustellen.
4) Es kann jederzeit zu einer Mitgliederversammlung kommen, es müssen jedoch außerhalb des Turniers mindestens 2 ordentliche Mitgliederversammlungen pro Geschäftsjahr stattfinden, wobei die erste vor Weihnachten des aktuellen Geschäftsjahres und die zweite spätestens 6 Wochen vor Turnierbeginn durchzuführen sind.
5) Am Samstagabend des Turnierwochenendes ist die Jahresvollversammlung.
6) Jedes Mitglied hat das Recht und die Möglichkeit Punkte für die Tagesordnung einzubringen. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung können 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung und bis spätestens 1 Tag vor der Mitgliederversammlung Punkte eingereicht werden. Zudem können bei jeder Mitgliederversammlungenzu jeder Zeit, auch während der Versammlung, Tagesordnungspunkte als Zwischenantrag eingereicht werden.
7) Zwischen den Tagesordnungspunkten bei einer Mitgliederversammlung muss eine gemeinschaftliche Trink/- bzw. Bierrunde stattfinden. In regelmäßigen Abständen müssen Pausen in die Tagesordnung integriert werden, damit die Mitglieder vielerlei Bedürfnisse befriedigen können.
§4 Wahlordnung
1) Jedes Mitglied kann in Vorbereitung auf eine Wahl Personen- und Sachvorschläge einbringen. Diese sind zu berücksichtigen.
2) Wahlen werden in zwei Wahlgängen durchgeführt. Im ersten Wahlgang hat jedes Mitglied zwei Stimmen, die er auf zwei Vorschläge abgeben muss. Im zweiten Wahlgang werden die zwei Vorschläge aus dem ersten Wahlgang mit dem höchsten Stimmenanteil erneut zur Wahl gestellt. Hier hat jedes Mitglied 1 Stimme abzugeben.
3) Die Wahl erfolgt per Handzeichen und wird danach ordnungsgemäß ausgezählt und dokumentiert.
4) Enthaltungen sind feige.
5) Nach Feststellung der Richtigkeit der Wahl ist diese nicht mehr anfechtbar.
6) Alle Regelungen für Wahlen können auch für Abstimmungen genutzt werden.
§5 Aufgabenverteilung
1) Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Jahresvollversammlung per Wahl folgende Ämter mit den dazugehörigen Aufgaben:
2) Der Finanzverwalter überwacht die Zahlung der Jahresbeiträge, setzt das Budget sinnvoll ein und plant damit die Ausgaben für Dekoration und Verpflegung.
3) Der Moderator ist für die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung aller Mitgliederversammlungen zuständig und erstellt und überwacht die Tagesordnung.
4) Der Protokollant schreibt bei der Mitgliederversammlung mit und stellt spätestens 2 Wochen danach ein Protokoll in schriftlicher Form zur Verfügung.
5) Der Wächter der Satzung überwacht die Einhaltung der Satzung und Wahlordnung bei allen Mitgliederversammlungen und gemeinsamen Aktivitäten. Zudem kann er Disziplinarverfahren einleiten und bei Bedarf die Satzung anpassen.
6) Der Oberste Richter führt Disziplinarverfahren durch und setzt unter Einbeziehung der Mitgliederversammlung das Strafmaß fest.
7) Der Social-Media-Beauftragte entwickelt stetig unsere Präsenz in den Sozialen Medien durch Reels, Posts und Stories voran und treibt den Wachstum der Followerzahl voran.
8) Der Chefkoch stellt die Organisation aller gemeinschaftlicher Essen sicher, insbesondere die des Dönieren am Freitagabend.
9) Die Mitgliederversammlung stimmt bei jedem Amtsträger auch über die Dauer der Amtszeit ab.
10) Bei Abwesenheit der Amtsträger ist es deren Pflicht, ein Mitglied als Vertreter zu benennen.
§6 Allgemeine Regeln
1) Bei den Mitgliederversammlungen herrscht Anwesenheitspflicht. Unter Nennung von triftigen Gründen kann sich abgemeldet werden.
2) Jedes Mitglied kann zu jederzeit für die Notdurft die Versammlung verlassen. Dabei muss er sich an die vorgegebene Zeit halten, die vorher je nach örtlichen Gegebenheiten von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für Abstimmungen innerhalb dieser Abwesenheit verliert das Mitglied seine Stimme.
3) Es gilt die Verkleidungspflicht. Ab Freitagmorgen wird am Turnierwochenende das aktuelle Outfit-Motto getragen.
4) Während des Turnierwochenendes ist es die Pflicht eines jeden Mitglieds um Mitternacht beim gemeinschaftlichen Singen des Schleswig-Holstein-Lieds vor Haus 5 mitzuwirken.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet alle Nächte des Turnierwochenendes in Haus 5 zu nächtigen. Entschuldigt werden nur Durchmachen oder sexuelle Aktivität, von denen im Nachgang der Gemeinschaft detailiert zu berichten ist. Übernachtungsgäste müssen durch die Mitgliederversammlung legitimiert werden.
6) Beim Essen wird zusammengesessen.
7) Während des Turnierwochenendes gilt die Ein-Lied-Politik oder eine vorher vereinbarte Playlist, je nachdem was zum Thema passt. Über die musikalische Untermalung und die Tagessongs entscheidet die (8) Mitgliederversammlung. Ab 6 Uhr morgens bis zum Beginn des Frühstücks ist es ausdrücklich erwünscht laut nervige „Guten Morgen“-Lieder zu spielen, um Haus 4 zu nerven.
8) Alle Anfangs- und Pausenzeiten sind einzuhalten.
9) Der letzte, der am Turnierwochenende anreist, ist verpflichtet für die Gemeinschaft Döner zu besorgen. Die Finanzierung erfolgt durch das Gemeinschaftsbudget.
10) Es muss bei jeder gemeinsamen Veranstaltung ein Skat-Blatt zugegen sein, um bei Bedarf Schwimmen zu spielen.
11) Immer wenn bei jemandem der Groschen fällt, muss auch ein Groschen (1 € = 1 Ocken) in die Gemeinschaftskasse gezahlt werden.
12) Bei allen Mitgliederversammlungen gilt Merch-Pflicht. Das Tragen Cappy ist verpflichtend, weitere Kleidungsstücke sind begrüßenswert.
13) Der Jüngste muss alle Scheißarbeiten machen, sofern niemand anders durch die Mitgliederversammlung dafür z.B. als Strafe beauftragt wurde.
§7 Strafen
1) Bei Verstößen gegen die in §6 erwähnten Regeln oder bei sonstigen allgemeingültigen moralischen Verfehlungen wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
2) Beim Disziplinarverfahren beschließt der Oberste Richter in Einbeziehung der Mitgliederversammlung in völliger Willkürlichkeit über Strafen. Der Angeklagte muss dafür nicht anwesend sein, es genügt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
§8 Ehrenmitgliedschaft
1) Ehrenmitglieder genießen besondere Bewunderung. Sie haben jederzeit freien Zutritt zum Haus und erhalten unverzügliche Bedienung mit Kaltgetränken.
2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bei der Jahresvollversammlung ausgesprochen.
3) Es wird maximal 1 Ehrenmitglied pro Jahr ernannt.
4) Für Ehrenmitglieder herrscht keine Anwesenheitspflicht und sie können in keine Ämter gewählt werden.
Historie
Änderung der Satzung: Lenste, den May 25, 2023
Änderung der Satzung: Neumünster, den May 12, 2024
Änderung der Satzung: Neumünster, den May 16, 2025
Änderung der Satzung: Neumünster, den March 29, 2026